AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

KBS Kontier- und Buchungsservice vom 01.07.2016

 

§ 1. Geltungsbereich und Gegenstand

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis (§ 631 BGB), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend auch Mandant genannt) werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.

 

§ 2. Leistungsumfang

(1) Die Firma KBS Kontier- und Buchungsservice (nachfolgend auch Buchhalter genannt) erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich der Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, jedoch ohne darüber hinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung oder Abschluss einer Buchhaltung. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ausgeführt. Für den Umfang der vom Buchhaltungsbüro zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend.

(2) Der Buchhalter verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wird. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Buchhaltungsbüros erforderlich ist. Der Buchhalter ist auch soweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Die Firma KBS Kontier- und Buchungsservice wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit Unrichtigkeiten feststellt werden, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.

 

§ 3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten Eurobeträge in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Mandanten.

(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Buchhalter unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Firma KBS Kontier- und Buchungsservice eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Buchhaltungsbüros zur Kenntnis zu nehmen und im Zweifelsfall Rücksprache zu halten.

(3) Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat abzüglich ersparter Aufwendungen des Buchhalters verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.

(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Buchhalter angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Firma KBS Kontier- und Buchungsservice berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf das Buchhaltungsbüro den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Buchhaltungsbüros auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn das Buchhaltungsbüro von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

§ 4. Mitwirkung Dritter

(1) Der Buchhalter ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Buchhalter dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 2 Abs.2 verpflichten.

 

§ 5. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Buchhalter ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Beseitigt der Buchhalter die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt es die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Buchhaltungsbüros die Mängel durch einen anderen Anbieter beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler können vom Buchhalter jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Buchhalter Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Buchhalters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

 

§ 6. Gewährleistung und Haftung

(1) Die Firma KBS Kontier- und Buchungsservice ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihr zu vertretene Mängel, die ihr schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Die Firma KBS Kontier- und Buchungsservice hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Mandanten gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung desselbigen beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Buchhalters entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.

(2) Die Haftung des Buchhalters für Schäden die durch seine Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist soweit nichts anderes vereinbart wurde, begrenzt auf einen Betrag bis zur Höhe des Auftragswertes, höchstens jedoch bis zu einen Betrag von € 500,00. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Haftung des Buchhalters für Drittschäden und Folgeschäden.

(3) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

§ 7. Honorar, Rechnungen

(1) Das Buchführungshonorar, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie der Stundensatz für andere Sonderleistungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Buchhaltungsbüros ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(2) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Finanzbuchhalter einen Vorschuss fordern.

 

§ 8. Aufbewahrungspflicht, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Die Firma KBS Kontier- und Buchungsservice hat die Unterlagen auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn der Buchhalter den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Unterlagen in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Buchhalter aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Buchhalter dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Buchhalter kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.

(4) Die Aufbewahrungspflicht des Buchhalters für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.

(5) Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind die Unterlagen beim Buchhaltungsbüro abzuholen.

(6) Der Buchhalter kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Unterlagen verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

(7) Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(8) Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

§9. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.

(2) Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers das erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.

 

§ 10. Schlussbestimmungen

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur Deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, 81667 München.

(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, welche dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

 

Gerichtsstand: München